Schicksal der EEG-Umlage

Schicksal der EEG-Umlage und Auswirkungen des kommenden Energieeffizienzgesetzes

Klimaschutzmaßnahmen für den Gebäudesektor

Um Stromkundinnen und -kunden schnell von den stark gestiegenen Energiekosten zu entlasten, müssen sie bereits seit dem 1. Juli 2022 keine EEG-Umlage mehr bezahlen. Ab Januar 2023 wurde die EEG-Umlage vollständig abgeschafft.

Zwei kurz- und mittelfristige Maßnahmen wurden bereits im Herbst 2022 vom Bundeskabinett in Kraft gesetzt, die sich abgekürzt EnSikuMaV und EnSimiMaV nennen. Hinter beiden Abkürzungen verbergen sich Verordnungen zur Energieversorgungssicherheit. Während EnSikuMaV für kurzfristige Maßnahmen steht, beschäftigt sich die EnSimiMaV mit mittelfristigen Lösungen.


Weiterhin müssen Unternehmen laut EnSimiMaV alle im Rahmen des Energieaudits nach E-DLG oder durch ein Energie- oder Umweltmanagementsystem identifizierten „wirtschaftlich durchführbaren“ Effizienzmaßnahmen umsetzen. Ausgenommen sind nur Unternehmen mit unter 15 GWh jährlichem Gesamtenergieverbrauch bezogen auf die letzten drei Jahre.


Mit dem Energieeffizienzgesetz EnEfG sollen Unternehmen ab einem Jahresenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh in die Pflicht genommen werden, ein Energieaudit durchzuführen, insofern sie kein bestehendes Energie- oder Umweltmanagementsystem haben. Dieses muss innerhalb der nächsten 20 Monate nach Eintreten des Gesetzes oder, insofern bereits ein Energieaudit durchgeführt wurde, spätestens vier Jahre nach Beendigung des letzten Energieaudits durchgeführt werden.

Ab einem Jahresenergieverbrauch von mehr als 15 GWh werden für Unternehmen strengere Pflichten vorgeschlagen. Sie sollen innerhalb von 20 Monaten nach Eintreten des Gesetzes ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einführen und zusätzlich wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen umsetzen müssen.

Auch Rechenzentren, welche im Zuge der Digitalisierung eine immer bedeutendere Rolle spielen und enorm viel Strom verbrauchen, werden im EnEfG explizit angesprochen.

Unternehmen werden verpflichtet, Abwärme aus Produktionsprozessen zu vermeiden oder, soweit eine Vermeidung nicht möglich ist, die Abwärme in der Anlage, auf dem Betriebsgelände oder bei externen Dritten wiederzuverwenden. Das Abwärmepotenzial muss zunächst nur dann genutzt werden, wenn es dem Gebot der Wirtschaftlichkeit entspricht. Falls eine vollständige Abwärmenutzung heute nicht möglich oder zumutbar ist, sind technische Möglichkeiten zu schaffen, die eine vollständige Nutzung zu einem späteren Zeitpunkt – spätestens 2028 – ermöglichen. Insgesamt kommen durch die neuen Gesetzgebungen eine Vielzahl von neuen Forderungen auf die Unternehmen zu. Diese gilt es inner-halb der gesetzlichen Grenzen abzuarbeiten und die benötigten Nachweise zu erstellen.

Über den Autor:

Stephan Heinz ist Senior Consultant bei der BFE, Institut für Energie und Umwelt GmbH in Mühlhausen bei Heidelberg. Gemeinsam mit der econ solutions GmbH ist die BFE Teil des Lösungshauses der MVV Energie AG in Mannheim und berät Ihre Kunden bei allen anfallenden Energiefragen.

Mit der Verabschiedung des EnEfG soll das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) abgelöst werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz versucht damit die Energieeffizienz in Deutschland zu steigern.

Energieeffizienzgesetz EnEfG

Quelle: BFE Institut
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